(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 12 - 22)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen - b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und unterhalten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeitsauftrag berücksichtigen - c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, Materialeigenschaften, Materialausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungsmethoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentieren - d)
Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfsstoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern - e)
Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungen - f)
produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachten - g)
Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse auswählen
| 3 | |
- h)
Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeübergreifende Leistungen berücksichtigen - i)
Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf ermitteln, Ergebnisse darstellen - j)
Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kennzeichnen, verpacken und lagern - k)
Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen
| | 2 |
| 2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren - b)
Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten - c)
technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
| 4 | |
| | - d)
Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufsbezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten - e)
Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden
| | |
| 3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen - b)
Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Berücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen - c)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen - d)
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen - e)
Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen - f)
Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpolieren - g)
Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säuregemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungsvorschriften beachten - h)
Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen - i)
Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren - j)
Ursachen von Fehlern und Störungen an Werkzeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen - k)
Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren
| 7 | |
| 4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatzmaterialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhaben - b)
Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen - c)
Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten
| 2 | |
| 5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen - b)
schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigen - c)
Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigen - d)
Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten
| 8 | |
| | - e)
Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen - f)
Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentieren - g)
Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen
| | 2 |
| 6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungszweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzen - b)
Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießen - c)
Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend bearbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsen - d)
Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzen - e)
Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und verschrauben - f)
Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern - g)
Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungsbedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten - h)
Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren
| 24 | |
| | - i)
Innen- und Außengewinde schneiden - j)
Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen - k)
Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen - l)
Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen
| | 4 |
| 7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählen - b)
Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen - c)
2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren
| 6 | |
| | - d)
3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumenkörper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfen - e)
CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschaulichen - f)
3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln
| | |
| | - g)
computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellen - h)
Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentieren - i)
Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächenqualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen - j)
Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten
| | 6 |
| 8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Oberflächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen - b)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen - c)
Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungsmittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten - d)
Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln - e)
Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesundheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten - f)
Oberflächen durch Bürsten verdichten - g)
Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattieren - h)
Oberflächen vor Beschädigungen schützen - i)
Oberflächenfehler und Oberflächenschäden feststellen und beheben - j)
Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen
| 8 | |
| | - k)
Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheitsvorschriften einhalten - l)
galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten
| | 3 |
| 9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungszweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen - b)
Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen
| 8 | |
| | - c)
Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählen - d)
Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargenfassungen fassen
| | 2 |
| 10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen
| 4 | |
| - b)
Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informieren - c)
Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzen - d)
Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen - e)
Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Aufarbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten - f)
Umarbeitungen durchführen - g)
Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren - h)
Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben
| | 3 |
| 11 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden - b)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden - c)
Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilen - d)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten - e)
systematische und zufällige Fehler erkennen und beheben - f)
Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen - g)
Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren
| 2 | |
| | - h)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - i)
Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen - j)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen - k)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen - l)
Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
| | 2 |
| 12 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen - b)
Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungsspektrum informieren
| 2 | |
| | - c)
Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen - d)
Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produktspezifische, auch fremdsprachige, Informationen beschaffen, nutzen und auswerten - e)
Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln - f)
Präsentationskonzepte anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und umsetzen - g)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeiten - h)
Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen
| | 2 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung GoldschmiedenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Entwerfen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Entwürfe für Schmuck, Juwelenschmuck und Ketten anfertigen und dabei Besonderheiten von Materialien und Besatzmaterialien berücksichtigen - b)
Edelsteinanordnungen festlegen - c)
anhand von bemaßten Zeichnungen Material- und Volumenberechnungen durchführen und bei der Gestaltung von Schmuck beachten - d)
Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ringschmuck entwerfen und dabei Kundenanforderungen berücksichtigen - e)
technische und räumliche Detailzeichnungen zur Visualisierung von technischen und gestalterischen Lösungsmöglichkeiten erstellen - f)
farbige Kundenzeichnungen erstellen - g)
Mechaniken, insbesondere Scharnierbewegungen und Verschlüsse mit Federmechanik, auswählen und darstellen - h)
zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung erstellen
| | 11 |
| 2 | Anfertigen von Schmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen, schmieden - b)
Schmuck und Schmuckelemente, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend, schmieden - c)
Schmuck und Schmuckelemente mit Punzen formen und auftiefen - d)
Schmuckelemente mit selbstangefertigter Mechanik, insbesondere Scharnierbewegungen und Verschlüsse mit Federmechanik, unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden - e)
Gussmodelle für Schmuck, insbesondere Wachsmodelle, modellieren - f)
Formguss vorbereiten, gießen und nacharbeiten - g)
unterschiedliche Metalle und Edelmetalle verlöten und verschweißen - h)
Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere von Drähten, gestalten - i)
Flächen farblich gestalten - j)
Flächen durch spanabhebende Bearbeitung, insbesondere durch Fräsen und Stechen, gestalten - k)
Strukturen und Ornamente punzieren und ziselieren - l)
Ansteck-, Arm-, Hals-, Ketten-, Ohr- und Ring-schmuck auf der Basis von Entwürfen anfertigen, passen und verbinden - m)
Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
| | 35 |
| 3 | Anfertigen von Juwelenschmuck (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Fertigungstechniken für Juwelenschmuck hinsichtlich Steineigenschaften und Art der Fassung unterscheiden und auswählen - b)
Juwelenfassungen, insbesondere Reihenfassungen und Karmoisierungen, anfertigen - c)
Ajouren, insbesondere in Streifen und Flächen, anfertigen und verkadern - d)
Juwelenschmuck mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie deren Kombinationen, mit und ohne Bewegungstechniken, anfertigen - e)
Juwelenschmuck auf der Basis von Entwürfen anfertigen, passen und verbinden - f)
Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
| | 24 |
| 4 | Anfertigen von Ketten (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
Bleche und Drähte für Kettenglieder vorbereiten - b)
Spindeln anfertigen - c)
Scharniere mit Kern ziehen - d)
Kettenglieder anfertigen, insbesondere Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln und Glieder trennen - e)
Kettenglieder zu Ketten oder Bändern, insbesondere durch Löten, verbinden und beweglich machen - f)
Ketten unter Beachtung von Verformungsmöglichkeiten anfertigen - g)
Ketten nacharbeiten, insbesondere Kerne hohler Ketten entfernen - h)
Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
| | 8 |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung SilberschmiedenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Entwerfen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
Entwürfe für Gerät unter Einbeziehung unterschiedlicher Werkstoffe und flächengestaltender Techniken erstellen - b)
technische und räumliche Detailzeichnungen, insbesondere per Hand, zur Visualisierung von technischen und gestalterischen Lösungsmöglichkeiten erstellen - c)
Bedeutung, Funktionen und Geschichte von liturgischem Gerät unterscheiden und zuordnen - d)
Gestaltungsprinzipien sowie religiöse Symbole berücksichtigen - e)
auf der Basis von Modellen und bemaßten Zeichnungen Material- und Volumenberechnungen durchführen sowie vorgegebene Volumina bei der Gestaltung von Gefäßen beachten - f)
Abwicklungen berechnen und zeichnen, Materialbedarf ermitteln und wirtschaftliche Aspekte der Materialnutzung berücksichtigen - g)
maßstabsgerechte Modelle, insbesondere aus Papier und Pappe, anfertigen - h)
maßstabsgerechte Modelle mittels 3D-Druck anfertigen - i)
zeitlich gegliederten Arbeitsplan für die Umsetzung erstellen
| | 10 |
| 2 | Herstellen von Hilfswerkzeugen und Schablonen zur Anfertigung von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
Schmiede- und Treibwerkzeuge aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen, insbesondere aus Stahl und Holz, anfertigen - b)
Hilfswerkzeuge aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen anfertigen - c)
Anlegeschablonen anfertigen
| | 10 |
| 3 | Herstellen von Gerät oder von Objekt aus Silber und aus sonstigen Werkstoffen (§ 5 Absatz 4 Nummer 3) | - a)
Herstellungsverfahren für Körper auswählen - b)
Körper nach Anlegeschablonen formgenau aufziehen, durch Hämmern und Prellen austiefen, einziehen und planieren - c)
Körperformen durch Punzieren und Ziselieren verändern - d)
Körper aus geraden und konischen Zargen anfertigen und montieren - e)
Körper, insbesondere querschnittverändernd, streckend und stauchend, schmieden sowie abkanten und bördeln - f)
Gussmodelle unter Beachtung der gestalterischen und funktionellen Absicht anfertigen und bearbeiten - g)
Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung unterschiedlicher Gussverfahren und deren Nachbearbeitung unterscheiden - h)
Teller und Tabletts unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken abschlagen und planieren - i)
Gerät durch Umbördeln, Anlöten von Zargen, Drähten und Profilen verstärken
| | 23 |
| | - j)
Besteck durch Schmieden, Auftiefen und Umformen herstellen - k)
Emaillearbeiten, insbesondere im Grubenschmelzverfahren, durchführen - l)
Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
| | |
| 4 | Herstellen sowie Montieren von Gerät oder von Objekt mit Funktionsteilen (§ 5 Absatz 4 Nummer 4) | - a)
Gerät mit massiven, hohlen und isolierten Griffen anfertigen und dabei statische, funktionale und gestalterische Aspekte berücksichtigen - b)
Gerät mit Bewegungs- und Verschlussmechaniken, insbesondere mit Scharnieren, anfertigen - c)
Gerät mit passgenauen Deckeln und Dosenverschlüssen anfertigen - d)
Gerät mit funktionsfähigen, tropffreien, hohlen und angeschlagenen Schnaupen und Tüllen anfertigen - e)
Arbeitsergebnis prüfen und Qualität bewerten
| | 25 |
| 5 | Behandeln sowie Gestalten von Oberflächen von Gerät oder von Objekt (§ 5 Absatz 4 Nummer 5) | - a)
Oberflächen, insbesondere unter Verwendung von Bimsstein, Schiefer und Kohle, bearbeiten - b)
Oberflächen durch spanlose und spanabhebende Bearbeitung gestalten - c)
Strukturen und Ornamente punzieren und ziselieren - d)
Oberflächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere von Drähten und Blechen, gestalten - e)
Silberlegierungen weißsieden
| | 10 |
Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
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| | - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
| |
| 2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
| 3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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| 4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 5 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
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Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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