§ 2 GOT
Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung
- 1.
- der Schwierigkeit der Leistungen,
- 2.
- des Zeitaufwandes,
- 3.
- des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen,
- 4.
- des Wertes des Tieres und
- 5.
- der örtlichen Verhältnisse.
(2) Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird:
- 1.
- täglich im Zeitraum von 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),
- 2.
- am Wochenende im Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie
- 3.
- an gesetzlichen Feiertagen im Zeitraum von 0 Uhr bis 24 Uhr (Feiertag).
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