Art 13 GPatG

Anhängige gerichtliche Verfahren

(1) § 110 Abs. 4 Satz 1 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundespatentgericht anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

(2) § 121 des Patentgesetzes ist in der Fassung dieses Gesetzes nicht auf gerichtliche Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bundesgerichtshof anhängig sind; insoweit verbleibt es bei der bisher geltenden Vorschrift.

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