Eingangsformel GrAbfAUTVbgV
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Errichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBl. 1960 II S. 2181) verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern:
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