Art 2 GrAbfertAUTVtrG 1967
Die Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Finanzen werden ermächtigt, Änderungen der Anlage I des Vertrages auf Grund seines Artikels 1 Abs. 3 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.
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