Art 5 GrAbfertDNKVtrG
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 24 Abs. 2 sowie das Protokoll und das Zusatzprotokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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