Eingangsformel GrAbfertVbgAUTV
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBl. 1960 II S. 2181) verordnen das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Finanzen:
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