Art 64 GRG

Beteiligte Ärzte und Zahnärzte als Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen

Die Mitgliedschaft von Ärzten und Zahnärzten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Recht beteiligt waren, bleibt bis zum Ablauf der auf den 31. Dezember 1988 folgenden Amtsperiode, längstens bis zum 31. Dezember 1992, erhalten.

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