§ 11 GroMiKV
Begriffsbestimmungen
(1) Geschäftsschluss im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung ist täglich um 24 Uhr MEZ/MESZ. Die Bundesanstalt kann auf Antrag eines Instituts einen anderen Zeitpunkt festsetzen, der den Aktivitäten des Instituts angemessen Rechnung trägt.
(2) Derivate im Sinne von Teil 2 dieser Verordnung sind solche nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes.
Fußnote(n):
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
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