§ 14 GroMiKV
Bestimmung des Kreditnehmers
(1) Für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes ist der Kreditnehmer
- 1.
- bei Forderungen der Forderungsschuldner,
- 2.
- bei Anteilen an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
- 3.
- bei Bürgschaften, Garantien oder anderen Gewährleistungen für Forderungen Dritter der Forderungsschuldner,
- 4.
- bei dem Ankauf von Wechseln oder Schecks der Einreicher,
- 5.
- bei Wertgarantien für Anteile an Unternehmen einschließlich Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaften das Unternehmen, an dem die Anteile gehalten werden,
- 6.
- bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften der Geschäftspartner,
- 7.
- bei Optionsrechten oder Gewährleistungen für Optionsrechte der Stillhalter,
- 8.
- bei Gewährleistungen für als Festgeschäfte ausgestaltete Termingeschäfte der Geschäftspartner, für dessen Verbindlichkeiten das Institut einzustehen verspricht,
- 9.
- bei als Festgeschäften ausgestalteten Termingeschäften sowie Stillhalterverpflichtungen, die kommissionsweise abgeschlossen oder übernommen werden, der Kommittent,
- 10.
- bei Forderungen aus Kreditderivaten der Kontraktpartner und die dem Kreditderivat zugrunde liegenden Referenzschuldner und
- 11.
- bei Kreditzusagen die Gegenpartei, gegenüber der die Zusage gegeben wurde.
(2) Bei Forderungen aus Geschäften im Sinne des Artikels 112 Buchstabe m (Verbriefungspositionen) oder des Artikels 112 Buchstabe o (Forderungen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aus anderen Geschäften, bei denen Forderungen aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, hat das Institut das Geschäft als solches für die Zwecke des § 14 des Kreditwesengesetzes wie einen Kreditnehmer zu melden. Nimmt das Institut die Zerlegung nach Artikel 390 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Großkreditzwecke vor, hat das Institut auch die zugrunde liegenden Vermögenswerte zu melden.
Fußnote(n):
(+++ Teil 2 u. 3: Zur Geltung vgl. § 66 Abs. 1 Satz 2 WpIG +++)
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