§ 3 GruWErlDBest

Personen, denen auf Grund der Verordnung vom 30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Grubenwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können den Umtausch dieses Ehrenzeichens in das neu gestiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den in § 1 genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.