Anlage 3 GrwV
(zu § 9 Absatz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1522)
- 1.
Einrichtung und Betrieb eines Messnetzes Das Messnetz zur repräsentativen Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass Folgendes räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden kann:- 1.1
- der mengenmäßige Grundwasserzustand, einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource,
- 1.2
- die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme.
- 2.
Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes - 2.1
- Die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.
- 2.2
- Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Dichte des Messstellennetzes und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkungen von Wasserentnahmen und -einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.
- 2.3
- Bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, müssen die Dichte des Messstellennetzes und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fließrichtung und -rate des über die Grenze abfließenden Grundwassers beurteilen zu können.
- 3.
Darstellung des Messnetzes Das Messnetz zur Überwachung der Grundwassermenge ist im Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.