GSG

Die auf den Artikeln 9, 10, 12, 20 und 21 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. Artikel 13 kann auf Grund des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2325), sowie in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

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