§ 57 GtDFmEloAufklVDV
Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und
- 2.
- im Gesamtergebnis eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.
(3) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
- 1.
- 2.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der praktischen Ausbildung mit 10 Prozent,
- 3.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und
- 4.
- die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 30 Prozent.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(5) Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
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