§ 17 GtDITZBundVDV

Ausbildende

(1) Die Ausbildenden für die berufspraktischen Studienzeiten werden von der Ausbildungsleitung bestellt.

(2) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(3) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.