§ 19 GtDITZBundVDV

Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten, Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten

(1) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten.

(2) In dem Zeugnis über die berufspraktischen Studienzeiten sind anzugeben

1.
die Rangpunkte und die Noten jedes Ausbildungsabschnitts der berufspraktischen Studienzeiten und
2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten.
Die Rangpunktzahl der berufspraktischen Studienzeiten wird aus den Rangpunkten der Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeiten gebildet.

(3) Spätestens vor Beginn der mündlichen Abschlussprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktischen Studienzeiten.

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