§ 22 GtDITZBundVDV

Mündliche Abschlussprüfung

(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer die Bachelorprüfung bestanden hat.

(2) Die mündliche Abschlussprüfung ist auf die Prüfung der fachlichen Kompetenzen und der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit ausgerichtet. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, in konkreten berufsbezogenen Situationen selbständig zu handeln und auch ihnen unbekannte Aufgaben und Problemstellungen zu erfassen, zu beurteilen und in vertretbarer Form zu bewältigen. Die Prüfung bezieht sich auf folgende Inhalte des Vorbereitungsdienstes:

1.
Informatik,
2.
Systemtechnik (Systems Engineering) und
3.
Grundlagen des Verwaltungshandelns nach § 2 Absatz 2 Satz 3.

(3) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(4) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus

1.
einem Vortrag der Anwärterin oder des Anwärters und
2.
einem Prüfungsgespräch.

(5) Das Thema des Vortrags wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festgelegt und der Anwärterin oder dem Anwärter zu Beginn der Prüfung bekannt gegeben. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten. Der Vortrag soll höchstens 10 Minuten dauern.

(6) Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf den Vortrag und auf ausgewählte Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes. Es soll 20 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.