§ 21 GuAMKflAusbV
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel
(1) Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Außenhandel hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen,
- 2.
- Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,
- 3.
- Lösungswege unter Anwendung internationaler Berufskompetenz zu entwickeln und zu begründen,
- 4.
- Geschäftsgespräche kunden-, service- und prozessorientiert zu führen und auszuwerten und dabei Waren-, Dienstleistungs- und Fachkenntnisse einzubeziehen und
- 5.
- praxisbezogene Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Zusammenhänge sowie unter Beachtung rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen, zu steuern und auszuwerten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Internationaler Handel und Auslandsmärkte,
- 2.
- Warensortiment und Marketing und
- 3.
- Einkauf und Beschaffungslogistik.
(3) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt. Das fallbezogene Fachgespräch dauert 30 Minuten. Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine praxisbezogene Fachaufgabe. Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, ob die Durchführung nach Absatz 4 oder Absatz 5 gewählt wird.
(4) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben zu bearbeiten, die
- 1.
- ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden und
- 2.
- aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 stammen müssen.
(5) Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling im Ausbildungsbetrieb eigenständig zwei praxisbezogene Fachaufgaben zu bearbeiten, die
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb festgelegt hat und
- 2.
- aus zwei unterschiedlichen Gebieten nach Absatz 2 stammen müssen.
(6) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
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