(Fundstelle: BGBl. I 2020, 722 - 729)
Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Warensortiment zusammenstellen und Dienstleistungen anbieten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Bedarf an Artikeln, Warengruppen und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Absatzchancen ermitteln und dabei Kern- und Randsortimente differenziert betrachten - b)
Informationen über Warensortimente und Dienstleistungen einholen, auch unter Nutzung elektronischer Medien - c)
Vorschläge für die Zusammenstellung marktorientierter Warensortimente entwickeln - d)
Verpackungen nach technischen, ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten auswählen - e)
Vorschläge für waren- und kundenbezogene Dienstleistungsangebote entwickeln - f)
branchenübliche Fachbegriffe, Maß-, Mengen- und Gewichtseinheiten verwenden - g)
waren- und dienstleistungsbezogene Normen und rechtliche Regelungen einhalten
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2 | Handelsspezifische Beschaffungslogistik planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Ziele der handelsspezifischen Beschaffungslogistik reflektieren, Konzepte bewerten und daraus geeignete Transportmittel und Lagerstätten für Logistikketten ableiten - b)
logistische Dienstleistungen nach ökonomischen und ökologischen Kriterien sowie nach betrieblichen Vorgaben auswählen, Verträge abschließen und die Vertragserfüllung kontrollieren - c)
rechtliche Regelungen für das Transportwesen einhalten sowie Transportrisiken beurteilen und absichern - d)
Schnittstellen zu Herstellern, Lieferanten und Wiederverkäufern sowie Schwachstellen in der Wertschöpfungskette analysieren, Fehlerquellen erkennen und Vorschläge zur Fehlerbeseitigung und zur Prozessoptimierung machen - e)
für die Warenbeschaffung branchenbezogene Markt- und Börsenberichte, Fachpublikationen, Bezugsquellenverzeichnisse und Lieferanteninformationen, einschließlich elektronischer Informationsquellen, auswählen, nutzen und auswerten - f)
ökonomische, ökologische, soziale und ethische Aspekte der Nachhaltigkeit in nationalen und internationalen Lieferketten bei der Beschaffung berücksichtigen
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3 | Einkauf von Waren und Dienstleistungen marktorientiert planen, organisieren und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
unter Beachtung von Beschaffungsrichtlinien Bezugsquellen ermitteln und Angebote einholen - b)
Durchführung von Ausschreibungsverfahren prüfen, an Ausschreibungsverfahren mitwirken und elektronische Plattformen für die Beschaffung nutzen - c)
Angebote vergleichen hinsichtlich Art, Beschaffenheit, Qualität, Menge und Preis von Waren, Verpackungskosten, Lieferzeit sowie Liefer- und Zahlungsbedingungen - d)
Dienstleistungsangebote, insbesondere im Hinblick auf Umfang, Qualität, Verfügbarkeit und Preise, vergleichen - e)
Waren bestellen, Dienstleistungen beauftragen und Auftragsbestätigungen prüfen
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- f)
Verhandlungen mit Lieferanten und Dienstleistern führen, Vertragsbedingungen festlegen und dokumentieren und dabei Risiken und Besonderheiten beim Einkauf im Ausland beachten - g)
Vertragserfüllung, insbesondere Liefer- und Leistungstermine, überwachen, bei Verzug mahnen sowie Rechnungen und Lieferdokumente prüfen - h)
Reklamationen unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtungen bearbeiten
| | 4 |
4 | Marketingmaßnahmen planen, durchführen, kontrollieren und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Informationen zu Zielgruppen, Absatzgebieten und Vertriebskanälen anforderungsorientiert beschaffen und bewerten - b)
Marktbeobachtung durchführen, Ergebnisse auswerten und Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten auch unter Berücksichtigung von Instrumenten des Onlinemarketings ableiten - c)
Marktaktivitäten des Unternehmens mit denen von Wettbewerbern vergleichen - d)
verkaufsfördernde Maßnahmen für alle unternehmensspezifischen Vertriebskanäle planen, durchführen, kontrollieren und steuern und dabei Budgetvorgaben berücksichtigen - e)
ergänzende waren- und kundenbezogene Dienstleistungen anbieten und ihre Wirkung als Marketinginstrument bewerten - f)
Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsvorschläge ableiten - g)
die Weiterentwicklung und Optimierung des Onlineauftrittes unterstützen - h)
kundenorientiert handeln, insbesondere Beziehungen zu Kunden und Geschäftspartnern pflegen und Maßnahmen der Kundenbindung durchführen
| | 8 |
5 | Verkauf kundenorientiert planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Anfragen bearbeiten, Preise ermitteln und angebotsspezifische Kalkulationen durchführen - b)
Aufträge bearbeiten und bestätigen sowie Rechnungen erstellen
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| | - c)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen - d)
Angebote unter Berücksichtigung von Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellen
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- e)
Zusammensetzung der Kundenstruktur ermitteln, Kundenkontakte herstellen und pflegen - f)
betriebliche Vertriebskanäle kundenspezifisch nutzen - g)
Möglichkeiten von Onlinevertriebskanälen prüfen sowie Verknüpfungen und Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Vertriebskanälen darstellen - h)
dem Kunden Handlungsmöglichkeiten bei auftragsbezogenen Änderungen, insbesondere bei Preisänderungen, aufzeigen - i)
Beratungs- und Verkaufsgespräche kunden- und ergebnisorientiert unter Berücksichtigung verkaufspsychologischer Aspekte planen, durchführen und nachbereiten - j)
Verträge abschließen - k)
Kundenreklamationen erfassen und nach rechtlichen Regelungen und betrieblichen Vorgaben bearbeiten sowie Kulanzregelungen anwenden
| | 8 |
6 | Distribution planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
betrieblich genutzte Beförderungs- und Frachtarten auftragsbezogen auswählen sowie Transportkosten ermitteln - b)
versandspezifische Anforderungen erfüllen, Aufträge abwickeln sowie Versand- und Begleitdokumente erstellen - c)
Liefertermine vereinbaren, Warenversand planen und veranlassen - d)
Liefertermine kontrollieren und Möglichkeiten der Sendungsverfolgung nutzen
| | 6 |
7 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Geschäftsvorgänge unter Einhaltung betrieblicher und rechtlicher Regelungen buchhalterisch einordnen, Belege erfassen und buchen - b)
Zahlungsvorgänge im Zusammenwirken mit Kreditinstituten, Dienstleistern, Lieferanten und Kunden bearbeiten - c)
Auskünfte über Kunden, Lieferanten und Dienstleister einholen und bewerten - d)
aus dem Kauf- und Zahlungsverhalten Maßnahmen ableiten - e)
betriebliche Grundsätze der Kreditgewährung anwenden und Möglichkeiten der Risikoabsicherung nutzen - f)
betriebliche Kosten-und-Leistungs-Rechnung anwenden, Kosten erfassen und überwachen sowie betriebliche Leistungen bewerten und verrechnen - g)
betriebliches Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument nutzen, Kennzahlen ermitteln und analysieren sowie Handlungsoptionen ableiten
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8 | Arbeitsorganisation projekt- und teamorientiert planen und steuern (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
eigene Arbeit unter Einsatz betrieblicher Arbeits- und Organisationsmittel systematisch planen, durchführen und kontrollieren - b)
Arbeitsprozesse im eigenen Arbeitsbereich reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen - c)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden und elektronische Lernmedien nutzen - d)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten sowie Ergebnisse abstimmen und auswerten - e)
Präsentationstechniken anwenden
| 6 | |
- f)
Vorbereitung, Planung, Überwachung, Steuerung, Abschluss und Dokumentation betrieblicher Projekte unterstützen - g)
bei der Umsetzung und Durchführung von betrieblichen Projekten mitarbeiten
| | 4 |
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung GroßhandelLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Lagerlogistik planen, steuern und abwickeln (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Anliefertermine überwachen, Waren annehmen, Waren und Frachtdokumente prüfen und Abweichungen dokumentieren - b)
Wareneingangskontrollen durchführen und Wareneingänge erfassen, Abweichungen dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleiten - c)
Waren nach betrieblichen Vorgaben einlagern und pflegen - d)
betriebliche Lagerhaltung und deren Arbeitsabläufe im Hinblick auf die Zielsetzung der Lagerhaltung organisieren, auch unter Nutzung elektronischer Lagerverwaltungssysteme - e)
Lagerbestände überwachen, Bestandsveränderungen und -abweichungen erfassen und erforderliche Korrekturen durchführen - f)
Istbestände gemäß betrieblicher Inventurmethode aufnehmen und mit den Sollbeständen abgleichen - g)
Waren auftragsbezogen auslagern, kommissionieren und versandfertig machen sowie Versand veranlassen - h)
rechtliche und betriebliche Regelungen für die Lagerlogistik einhalten
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2 | Warenbezogene Rückabwicklungsprozesse organisieren und durchführen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Retourenprozesse aus Kundenreklamationen gemäß betrieblichen Regelungen einleiten - b)
Waren aus Kundenretouren annehmen, prüfen und ihre weitere Verwendung klären - c)
Retourengründe analysieren und Maßnahmen ableiten
| | 4 |
| | - d)
Gründe für Lieferantenretouren unterscheiden, weitere Verwendung der Retourware und Rücksendemöglichkeiten prüfen - e)
Waren für die Rücksendung prüfen und versandfähig bereitstellen - f)
warenbezogene Rückabwicklungsprozesse kaufmännisch umsetzen und dokumentieren
| | |
Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung AußenhandelLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Außenhandelsgeschäfte abwickeln und Auslandsmärkte bedienen (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) | - a)
zur Vorbereitung von Außenhandelsgeschäften die Absatz- und Beschaffungschancen ermitteln und dokumentieren sowie die staatenspezifischen Import- oder Exportbestimmungen einhalten - b)
Außenhandelsrisiken berücksichtigen und geeignete Maßnahmen zum Risikomanagement für die abzuschließenden Verträge auswählen - c)
außenhandelsspezifische Zahlungsbedingungen und -instrumente, insbesondere Akkreditive, auswählen und anwenden - d)
international gebräuchliche Handelsklauseln, insbesondere die Incoterms, bei Handelsgeschäften anwenden - e)
Möglichkeiten der Außenhandelsfinanzierung erläutern und Kreditabsicherung vorbereiten - f)
Transportmittel und -wege im internationalen Warenverkehr bestimmen und dabei ökologische und ökonomische Kriterien sowie die Transportfähigkeit, Transportrisiken, Lagerfähigkeit, Pflege, Behandlung und Verpackung von Waren berücksichtigen - g)
Fracht-, Speditions-, Lager- und Logistikverträge abschließen - h)
Notwendigkeiten von Transportversicherungen prüfen und Maßnahmen vorschlagen - i)
geeignetes Zollverfahren auswählen, bei Importgeschäften die anfallenden Abgaben, insbesondere Zölle und Einfuhrumsatzsteuer, errechnen und bei Einkaufs- und Verkaufskalkulationen einbeziehen sowie am elektronischen Zollverfahren mitwirken - j)
für den internationalen Handel übliche Warendokumente prüfen, beschaffen und erstellen
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2 | Internationale Berufskompetenzen anwenden (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) | - a)
im Rahmen der internationalen Kommunikation, Kooperation und Geschäftsanbahnung staatenspezifische Rahmenbedingungen und rechtliche Anforderungen beachten - b)
Gespräche situations- und adressatengerecht führen und dabei kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen
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| | - c)
bei Anbahnungen, Verhandlungen, Abschlüssen und Erfüllung von Außenhandelsverträgen mündlich und schriftlich in einer Fremdsprache kommunizieren, insbesondere Informationen einholen - d)
Angebote, Annahmen, Auftragsbestätigungen und Handelsrechnungen staatenspezifisch erstellen, bearbeiten und prüfen - e)
Waren- und Frachtdokumente in einer Fremdsprache bearbeiten, prüfen und erstellen
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Abschnitt D: fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 15. Monat | 16. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung sowie arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) | - a)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben - b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen - c)
betriebliche und tarifliche Regelungen sowie arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen erläutern, insbesondere wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages darstellen - d)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären - e)
Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären - f)
Chancen und Anforderungen des lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen und die eigenen Kompetenzen weiterentwickeln - g)
Ziele und Grundsätze des betrieblichen Personalwesens beschreiben - h)
Sinn und Zweck der Prävention und einer Präventionskultur auf der Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung beschreiben und diese Präventionskultur auf die betriebliche Praxis übertragen
| während der gesamten Ausbildung
|
2 | Bedeutung des Groß- und Außenhandels sowie Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) | - a)
Aufgaben und Funktionen des Groß- und Außenhandels entlang der Wertschöpfungskette im Rahmen der Gesamtwirtschaft beschreiben - b)
Zielsetzung und Tätigkeitsfelder des Ausbildungsbetriebes sowie seine Stellung am Markt erläutern - c)
Geschäftsbeziehungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Union darstellen - d)
Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen - e)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
|
| | - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Compliance, insbesondere Maßnahmen, Strukturen und Prozesse zur Einhaltung rechtlicher Regelungen und betrieblicher Richtlinien beachten und Abweichungen melden
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Kommunikation (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) | - a)
in der internen und externen Zusammenarbeit situations- und zielorientiert unter Berücksichtigung von Wertschätzung, Vertrauen, Respekt und gesellschaftlicher Vielfalt kommunizieren - b)
effizient, ressourcenschonend und adressatengerecht, auch unter Nutzung digitaler Medien, kommunizieren sowie Ergebnisse dokumentieren - c)
fremdsprachige Fachbegriffe verwenden - d)
fremdsprachige Informationen nutzen
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- e)
Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen - f)
Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstörungen erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
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6 | Elektronische Geschäftsprozesse (E-Business) (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) | - a)
E-Business-Systeme zur Ressourcenplanung und Verwaltung von Kundenbeziehungen in den Geschäftsprozessen anwenden und Ziele, Funktionen und Schnittstellen dieser Systeme darstellen - b)
Zusammenhänge zwischen Daten- und Warenfluss bei betrieblichen Prozessen herstellen und berücksichtigen
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| | - c)
externe und interne elektronische Informations- und Kommunikationsquellen aus E-Business-Systemen für die Informationsbeschaffung auswählen und bei betrieblichen Prozessen nutzen sowie Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden - d)
Daten und Informationen, insbesondere im Zusammenhang mit Stammdatenmanagement, beschaffen, erfassen, vervollständigen, sichern und pflegen - e)
rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit einhalten
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| | - f)
Daten aus dem Warenwirtschaftssystem analysieren und Ergebnisse zur Steuerung des Warenflusses nutzen - g)
Kennzahlen mit elektronischen Anwendungen ermitteln
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