§ 1 GüLogFachwBAProFV

Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung nach dieser Verordnung wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, nach § 53c Absatz 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, eigenständig und verantwortlich in den verschiedenen Bereichen des Güterverkehrs und der Logistik Organisationseinheiten zu führen, die Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Partner zu planen und zu steuern, die Wirtschaftlichkeit und Qualität von internen und externen Partnern zu bewerten sowie marktgerechte und kundenspezifische Dienstleistungen zu entwickeln. Dabei sind die rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und das internationale Umfeld zu berücksichtigen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
Planen, Koordinieren, Steuern und Optimieren der Leistungserstellung in Güterverkehr und Logistik,
2.
Analysieren logistischer Anforderungen und Entwickeln von markt- und kundengerechten Lösungen,
3.
Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,
4.
Mitwirken bei der Angebotserstellung und Preisgestaltung,
5.
Verhandeln und Vorbereiten von Verträgen über Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen,
6.
Mitwirken bei der kaufmännischen Steuerung des Unternehmens,
7.
Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
8.
Organisieren der Berufsausbildung,
9.
Entwickeln und Steuern von Projekten,
10.
Gestalten der Kommunikation und Kooperation nach innen und außen,
11.
Mitgestalten des Qualitäts-, Gesundheits- und Umweltmanagements.

(4) Für den Erwerb der in Absatz 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche.

(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung „Bachelor Professional in Transport Management and Logistics“. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik“ vorangestellt.

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