§ 9 GVFG
Vereinfachter Verwendungsnachweis
(1) Die Länder weisen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur jeweils für ein Haushaltsjahr die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfen nach durch Mitteilung
- 1.
- der geförderten Vorhaben,
- 2.
- der Summe der für die geförderten Vorhaben jeweils angefallenen zuwendungsfähigen Kosten sowie
- 3.
- der Summe der aus den Finanzhilfen jeweils ausgezahlten Zuwendungen, und
- 4.
- der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen und des Ergebnisses des jeweiligen Schlussverwendungsnachweises.
(2) Ein weitergehender Verwendungsnachweis der Länder entfällt.
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