§ 110 GVG

An Seeplätzen können ehrenamtliche Richter auch aus dem Kreis der Schiffahrtskundigen ernannt werden.

Fußnote(n):

§§ 110, 112 u. 113 Abs. 1 Kursivdruck: Jetzt "Handelsrichter", vgl. § 45a Deutsches Richtergesetz 301-1

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.