§ 32 GVG

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.
Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
2.
Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
3.
(weggefallen)

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.