§ 74e GVG

Unter verschiedenen nach den Vorschriften der §§ 74 bis 74 d zuständigen Strafkammern kommt

1.
in erster Linie dem Schwurgericht (§ 74 Abs. 2, § 74 d),
2.
in zweiter Linie der Wirtschaftsstrafkammer (§ 74 c),
3.
in dritter Linie der Strafkammer nach § 74 a
der Vorrang zu.

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