§ 13 GVIDVDV
Zwischenprüfung
(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. In der Zwischenprüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass sie einen Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten lässt.
(1a) Bis zum 31. Dezember 2024 kann die Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend durchgeführt werden.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen“ und drei weiteren Klausuren. Näheres legt die Hochschule im Modulhandbuch fest. Die Klausuraufgaben werden von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen ausgewählt, die die Lehrkräfte einreichen.
(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden. Das Thema für die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich aus den Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt.
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen“ und zwei weitere Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist die Zwischenprüfung bestanden, wenn
- 1.
- die Klausur oder die Hausarbeit zur Modulgruppe „Basisqualifikationen“ mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,
- 2.
- zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
- 3.
- aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht worden ist.
(4) Das Prüfungsamt am Zentralbereich stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die Rangpunkte der einzelnen Klausuren sowie die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentralbereich einen schriftlichen Bescheid, aus dem das Ergebnis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module hervorgehen. § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.