§ 115 GWB

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.

Fußnote(n):

(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

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