§ 60 GWB
Einstweilige Anordnungen
Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über
- 1.
- eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,
- 2.
- eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Absatz 3a,
- 3.
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