§ 11 GWDAPrV

Fachhochschule

Die Dienstbehörden weisen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten dem Zentralbereich der Fachhochschule zum Grundstudium und dem Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule zum Hauptstudium zu. Für die übrigen Studierenden übernehmen die Einstellungsbehörden diese Aufgabe.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.