§ 3 GWKHV
Zuständige Behörde
Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a erste Variante des Herkunftsnachweisregistergesetzes. Es errichtet und betreibt
- 1.
- das Herkunftsnachweisregister für Gas sowie
- 2.
- das Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.