§ 11 GWStatG
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist,
- 1.
- die Erhebung von Hilfsmerkmalen und Erhebungsmerkmalen abweichend von § 6 Absatz 1 anzuordnen, sowie
- 2.
- Erhebungseinheiten und Erhebungsbereiche abweichend von § 3 festzulegen.
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