§ 2 GWStatG

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
2.
„Unternehmen“ solche des Abschnitts III Buchstabe A des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 in der jeweils geltenden Fassung;
3.
„Marktproduzenten“ solche des Kapitels 3 Nummer 3.24 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
4.
„Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliederung gemäß des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige.

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