§ 8 HafenlogAusbV
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 90 Minuten zwei praktische Arbeitsaufgaben durchführen. Für die praktischen Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Durchführen einer Containerinspektion,
- 2.
- Durchführen einer Güterkontrolle und einer Probenahme,
- 3.
- Durchführen und Dokumentieren einer Güterannahme oder
- 4.
- Einlagern von Gütern.
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