§ 15 HaldeRlAnO
(1) Für Halden und Restlöcher ist eine technische Dokumentation anzufertigen.
(2) Die technische Dokumentation muß nachstehende Angaben bzw. Unterlagen enthalten:
- a)
- Name und Anschrift des Betriebes bzw. Organs und des ihm übergeordneten wirtschaftsleitenden oder staatlichen Organs,
- b)
- Bezeichnung der Halde oder des Restloches (gegebenenfalls Nummer nach Systematik der örtlichen Organe),
- c)
- Darstellung des Standortes auf einer topographischen Karte mit Angabe von Umleitungsstrecken bei Unterbrechung von Staßen und Wegen bzw. des Straßen- und Wegeneubaues,
- d)
- Entstehungszeitraum, bei Halden zusätzlich voraussichtliche Betriebsdauer sowie Art und Herkunft der Haldenmaterialien (für betriebene Bergbauhalden auch Zusammensetzung der Haldenmaterialien),
- e)
- Ausmaß (geplantes bzw. derzeitiges),
- f)
- technologische Beschreibung von Arbeiten oder Maßnahmen,
- g)
- bisher aufgetretene oder mögliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder der Volkswirtschaft mit Angabe der dafür maßgebenden Verhältnisse,
- h)
- Art der Folgenutzung (geplante bzw. derzeitige),
- i)
- geologische und hydrologische Verhältnisse,
- j)
- geplante und zur Zeit durchgeführte Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen,
- k)
- ausgeführte Standsicherheitsnachweise oder Standsicherheitseinschätzungen bzw. Beurteilung ihrer Notwendigkeit,
- l)
- zeichnerische Unterlagen gemäß § 16 für
- -
- betriebene klassifizierte Halden,
- -
- Restlöcher und stillgelegte Halden, an denen Anzeichen für Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Volkswirtschaft erkannt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.