§ 21 HaldeRlAnO

(1) Werden an Halden und Restlöchern Anzeichen erkannt, die auf eine von diesen für die öffentliche Sicherheit oder die Volkswirtschaft ausgehende Gefahr hinweisen, sind neben den im § 20 Abs. 1 genannten Maßnahmen weitere, wie teilweiser Haldenabtrag, Errichtung von Stützbauwerken, Umleitung von Verkehrswegen, organisatorisch soweit vorzubereiten, daß eine unverzügliche Bekämpfung der Gefahr bei deren Auftreten gewährleistet wird.

(2) Die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefahren an Halden und Restlöchern sind übersichtlich in einem Plan festzulegen. Dieser Plan ist mit dem Volkspolizei-Kreisamt, den Organen der Zivilverteidigung und je nach Art der Gefahr mit der Bergbehörde, der staatlichen Hygieneinspektion, den Organen der staatlichen Gewässeraufsicht und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz abzustimmen.

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