§ 29 HaldeRlAnO
(1) Auf Antrag des Betriebsleiters bzw. des Leiters des Organs ist
- a)
- bei Halden und Restlöchern gemäß § 7 Abs. 1 die Bergbehörde,
- b)
- bei allen übrigen Halden und Restlöchern der Rat des Bezirkes
(2) Sonderregelungen bedürfen der Schriftform. Werden sie unter Einschränkungen erteilt, ist dies besonders zum Ausdruck zu bringen. Sonderregelungen können jederzeit widerrufen werden.
(3) Sonderregelungen und Genehmigungen, die auf der Grundlage der Anordnung vom 2. April 1968 zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutz der Volkswirtschaft an Halden und Restlöchern (GBl. II Nr. 38 S. 225) erteilt wurden, bleiben, wenn sie den Bestimmungen dieser Anordnung widersprechen, bis auf Widerruf, längstens aber bis zum Ablauf der Frist, für die sie erteilt worden sind, in Kraft.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.