§ 8 HaldeRlAnO
Haldenauflageflächen
(1) Vor dem Anlegen von Halden ist im Rahmen der Standortfestlegung zu entscheiden, in welchem Umfang, in welcher Art bzw. ob Vorkehrungen zu treffen sind, wie
- a)
- Abtrag von kulturfähigen Bodenschichten bzw. Abtrag von Material, das für die Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit von Bedeutung ist, wie z.B. organische Stoffe,
- b)
- Entfernen oder Verstärken von Einrichtungen unter der Erdoberfläche, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen,
- c)
- Verwahren von offenen Grubenbauen,
- d)
- Ausführen von Abdichtungsmaßnahmen gegen das Eindringen von Schadstoffen in den Haldenuntergrund,
- e)
- Prüfen auf das Vorhandensein von rutschungsbegünstigenden Verhältnissen im Haldenuntergrund.
(2) Sofern durch Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Interessen Dritter berührt werden, sind diese vertraglich zu regeln.
(3) Es ist von dem Grundsatz der geringstmöglichen Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlicher Nutzfläche auszugehen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.