Anlage 2 HaldeRlAnO

zu § 12 Abs. 3 vorstehender Anordnung

a)
Von der Haldenunterkante ergibt sich der Sicherheitsabstand in Abhängigkeit von der örtlichen Haldenhöhe (hö) und der Generalneigung (im Verhältnis von 1:n ausgedrückt) bzw. von der Höhe und Neigung einer Einzelböschung bei einem Einfallen der Auflagefläche bis 6 Grad in die Böschung oder aus der Böschung aus der Formel bis zu einem Verhältnis 1:n von 1:3
S = hö x (2,1 - 0,7 n) in Meter,
mindestens jedoch 3 m.
Bei einem Ansteigen der Haldenauflagefläche vor der Böschung sind die aus der Formel ermittelten Sicherheitsabstände wie folgt zu verringern:
über 6 Grad bis 12 Grad um 10%
über 12 Grad bis 20 Grad um 25%
Ergibt sich bei einem flachen Böschungssystem für die unterste Böschung ein größerer Wert als für das gesamte Böschungssystem, so ist dieser zu verwenden.
b)
Von der Haldenoberkante beträgt der Sicherheitsabstand den 2fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist.
c)
Von der Oberkante von Restlöchern im gewachsenen Lockergestein beträgt der Sicherheitsabstand den 1,5fachen Wert, wie er sich aus der Formel unter Buchst. a ergibt, wobei anstelle von hö die örtliche Restlochtiefe einzusetzen und anstelle der untersten Böschung die oberste zu berücksichtigen ist.
d)
Von der Oberkante von Restlöchern im Festgestein beträgt der Sicherheitsabstand 1/3 der örtlichen Restlochtiefe, mindestens jedoch 3 m.

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