§ 1 HandzMstrV

Berufsbild

(1) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Entwurf, Herstellung, Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten, insbesondere von Akkordeons, Harmonikas und Bandonien.

(2) Dem Handzuginstrumentenmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Handzuginstrumente,
2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Musik- und Musikinstrumentengeschichte sowie der Stilkunde,
5.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Musiktheorie,
6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Physik, insbesondere Akustik und Statik,
7.
Kenntnisse in den Meßtechniken,
8.
Kenntnisse in der Wirkungsweise und dem Einbau von elektronischem Zubehör,
9.
Kenntnisse der Mensuren sowie der berufsbezogenen Normen,
10.
Kenntnisse in der Herstellung von Stimmzungen und Stimmplatten,
11.
Kenntnisse der Instandhaltung und Restaurierung von Handzuginstrumenten,
12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umweltschutzes,
13.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
14.
Entwerfen und Anfertigen von Werkzeichnungen,
15.
Auswählen und Zuschneiden der Werkstoffe,
16.
Bearbeiten der Werkstoffe, insbesondere Sägen, Feilen, Schneiden, Bohren, Fräsen, Schnitzen, Hobeln und Biegen,
17.
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen, insbesondere durch Löten, Fugen, Leimen, Kleben und Nieten,
18.
Messen, Aufzeichnen und Anreißen,
19.
Anfertigen von Schablonen,
20.
Herstellen des Korpus,
21.
Herstellen des Balges,
22.
Herstellen und Montieren von Baßmechanik und Schaltgruppen,
23.
Herstellen, Montieren und Einbauen der Tastatur,
24.
Herstellen, Einbauen, Ventilieren und Einwachsen der Stimmplatten,
25.
Wickeln von Federn,
26.
Aufnieten und Stimmen der Stimmzungen,
27.
Zusammenbauen der Baugruppen,
28.
manuelle und maschinelle Oberflächenbearbeitung, insbesondere Putzen, Beizen, Grundieren, Schleifen, Lackieren, Polieren und Mattieren,
29.
Zusammenbauen von Handzuginstrumenten,
30.
Anspielen von Handzuginstrumenten,
31.
Pflegen und Instandhalten von Handzuginstrumenten,
32.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.