§ 4 HandzMstrV
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Einbauen und Einrichten einer Tastatur,
- 2.
- Montieren und Richten einer Baßmechanik und der Schaltgruppen,
- 3.
- Fertigstellen und Einbauen eines Balges sowie Prüfen der Luftdichtigkeit,
- 4.
- Stimmen eines Handzuginstrumentes,
- 5.
- Reparieren des Korpus, der Schaltgruppe oder der Tastatur eines Handzuginstrumentes,
- 6.
- Montieren eines Registerschaltwerkes mit Justierung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.