§ 12 HArchDVDV
Modulhandbücher
(1) Das Modulhandbuch für die berufspraktischen Studien und für die Transferphase erstellt die Ausbildungsstelle. Das Modulhandbuch ist zu veröffentlichen. Im Modulhandbuch wird für jedes Modul insbesondere Folgendes festgelegt:
- 1.
- die Lehrinhalte und die Lernziele,
- 2.
- die Lehr- und die Lernformen,
- 3.
- Zahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen,
- 4.
- der jeweilige durchschnittliche Arbeitsaufwand in Zeitstunden sowie
- 5.
- die Dauer des Moduls.
(2) Als Modulhandbuch für die Fachstudien gilt Anlage 2 der Studienordnung für das Referendariat im höheren Archivdienst an der Archivschule Marburg – Hochschule für Archivwissenschaft vom 10. Dezember 2017 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 123) entsprechend.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.