§ 17 HaWiAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
Hauswirtschaftliche Versorgungs-
und Betreuungsleistungen planen
und umsetzenmit 30 Prozent, - 2.
Hauswirtschaftliche Produkte
und Dienstleistungen erstellen
und vermarktenmit 30 Prozent, - 3.
Verpflegung personenorientiert
und zielgruppenorientiert planenmit 15 Prozent, - 4.
Textilien, Räume und
Wohnumfeld beurteilen,
reinigen und pflegenmit 15 Prozent sowie - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
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