§ 28 HBPolVDAufstV
Zweck und Gegenstand der Abschlussprüfung
(1) In der Abschlussprüfung wird festgestellt,
- 1.
- ob der Prüfling in der Lage ist, die Inhalte der Ausbildung zueinander in Beziehung zu setzen, und
- 2.
- ob seine Kenntnisse und Fähigkeiten den Anforderungen an den höheren Polizeivollzugsdienst mit begrenzter Ämterreichweite genügen.
(2) Gegenstand der Prüfung sind die fünf Fächer der theoretischen Ausbildung.
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