§ 3 HBPolVDAufstV

Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung

(1) Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl
an der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte oder
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
1234
 1100,00 bis 93,7015sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
 2 93,69 bis 87,5014
 3 87,49 bis 83,4013guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
 4 83,39 bis 79,2012
 5 79,19 bis 75,0011
 6 74,99 bis 70,9010befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
 7 70,89 bis 66,70 9
 8 66,69 bis 62,50 8
 9 62,49 bis 58,40 7ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10 58,39 bis 54,20 6
11 54,19 bis 50,00 5
12 49,99 bis 41,70 4mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13 41,69 bis 33,40 3
14 33,39 bis 25,00 2
15 24,99 bis 12,50 1ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16 12,49 bis  0,00 0

(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.

(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.

(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.