§ 1 HdBALBV
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Professorinnen und Professoren der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit (Hochschule), die ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 innehaben.
(2) Die Verordnung regelt
- 1.
- die Gewährung von Leistungsbezügen einschließlich
- a)
- der Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Anpassungen der Besoldung nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und
- b)
- der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen sowie
- 2.
- die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen.
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