§ 8 HdGStiftG
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Dem wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünfundzwanzig Sachverständige an. Sie werden vom Kuratorium für vier Jahre berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Historischen Museums kann an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirates teilnehmen.
(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und den Präsidenten oder die Präsidentin.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.