§ 7 HdlDlStatG

Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen

(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.

(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.

(3) (weggefallen)

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