§ 6 HdlFachwPrV
Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Die schriftlichen Teilprüfungen nach § 3 Absatz 3 und 4 sind einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für die schriftliche Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) In der mündlichen Teilprüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und
- 2.
- das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 10.
- 1.
- die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
- 2.
- die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
Fußnote(n):
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
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