§ 6 HeilprG
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) (gegenstandslos)
Fußnote(n):
(+++ § 6 Abs. 2: Ergänzungsermächtigung erloschen gem. Art. 129 Abs. 3 GG 100-1 +++)
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