§ 15 HeimMindBauV
Funktions- und Zubehörräume
(1) In jeder Einrichtung müssen mindestens vorhanden sein:
- 1.
- ausreichende Kochgelegenheiten für die Bewohner,
- 2.
- ein Abstellraum für die Sachen der Bewohner,
- 3.
- in Einrichtungen mit Mehrbettzimmern ein Einzelzimmer im Sinne des § 14 zur vorübergehenden Nutzung durch Bewohner,
- 4.
- ein Leichenraum, wenn nicht eine kurzfristige Überführung der Leichen sichergestellt ist.
(2) Besteht die Einrichtung aus mehreren Gebäuden, müssen die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 in jedem Gebäude erfüllt werden.
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