§ 288 HGB
Größenabhängige Erleichterungen
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht
- 1.
- 2.
- eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
- 3.
- bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.
(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.
Fußnote(n):
(+++ § 288: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 u. Art. 91 Abs. 1 HGBEG +++)
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